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Kindergartengebührensatzung

Gemeinde Wäschenbeuren
Landkreis Göppingen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten
vom 15.06.2000 zuletzt geändert mit Satzung vom 21.06.2007



Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 15.06.2000 folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten beschlossen (zuletzt geändert am 21.06.2007


§ 1
Gebührengegenstand

Für die Benutzung der Kindergärten werden zur teilweisen Deckung der entstehenden Kosten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten. In Abweichung hiervon kann diejenige Person, die das Kind zum Besuch eines Kindergartens angemeldet hat, zum Gebührenschuldner erklärt werden.

§ 3
Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühr in einer Regelgruppe sowie einer Gruppe mit Verlängerten Öffnungszeiten beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:

Für 01.09.2007 bis 31.08.2008
79,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind
60,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern
40,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern
13,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern

Ab dem 01.09.2008
82,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind
63,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern
41,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern
14,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern

(2) Die Benutzungsgebühr in einer Ganztages(teil)gruppe beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:

Für 01.09.2007 bis 31.08.2008
203,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind
184,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern
164,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern
137,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern

Ab dem 01.09.2008
206,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind
187,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern
165,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern
138,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern

In den Benutzungsgebühren sind anteilig Kosten für ein Mittagessen von Montag bis Donnerstag in Höhe von monatlich 36,25 € enthalten.

(3) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Zu­satzbetreuung von 7.30 - 8.00 Uhr oder/und von 12.00 - 12.30 Uhr im Bahnhofkindergarten beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:

10,00 €, sofern der Gebührenschuldner der Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt und die Zusatzbetreuung jeweils für ein ganzes Kindergartenjahr in Anspruch genommen wird;
15,00 €, sofern die Zusatzbetreuung nur für einzelne Monate in Anspruch genom­men wird oder der Gemeinde keine Einzugs­ermächtigung erteilt wird.

(4) Als Kinder im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Inland einen ständigen Wohnsitz haben.

(5) Soweit sich Änderungen in den Gebührenbemessungs­grundlagen der Abs. 1 bis 5 ergeben, erfolgt eine Gebührenän­derung ab Beginn des folgenden Kalendermona­tes. Die Gebüh­renänderung erfolgt frühestens ab Beginn des der Mitteilung der Än­de­rung der Gebührenbemessungsgrundlagen folgenden Kalendermonates.

(6) Erfolgt die Aufnahme vor dem 15. eines Monats, so wird der volle Gebührensatz nach Absatz 1 erhoben. Bei einer Auf­nahme ab dem 15. eines Monats wird die Hälfte des Gebühren­satzes nach Absatz 1 erhoben.

(7) Die Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Gebührenbe­messungsgrundlage ob­liegt dem Gebührenschuldner.

§ 4
Entstehung und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn jedes Kalendermonats. Die Gebühr wird jeweils im voraus auf 1. jeden Monats zur Zahlung fällig.

§ 5
Abmeldung

Bei Abmeldungen, die bis spätestens 15. des Monates erfolgen, ist die Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist auch die Gebühr für den darauffolgenden Monat zu entrichten. Abmeldungen sind einen Monat vor Ende des Kindergartenjahres nicht mehr wirksam, außer bei Wegzug aus der Gemeinde.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2007 in Kraft



Wäschenbeuren, 22.06.2007

gez.
Vesenmaier
Bürgermeister

Achtung:
In Härtefällen kann gemäß dem Bundessozialhilfegesetz eine Übernahme der Kindergartengebühren beim Landratsamt Göppingen - Kreissozialamt - beantragt werden.

Copyright © 2001 Gemeinde Wäschenbeuren • Letzte Aktualisierung: 08.01.2008