Gemeinde
Wäschenbeuren Landkreis
Göppingen
Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Kindergärten vom 15.06.2000 zuletzt geändert mit
Satzung vom 21.06.2007
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat
der Gemeinderat am 15.06.2000 folgende Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Kindergärten beschlossen (zuletzt geändert am
21.06.2007
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung der
Kindergärten werden zur teilweisen Deckung der entstehenden Kosten
Benutzungsgebühren erhoben.
§
2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten.
In Abweichung hiervon kann diejenige Person, die das Kind zum Besuch eines
Kindergartens angemeldet hat, zum Gebührenschuldner erklärt werden.
§
3 Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr in einer Regelgruppe sowie
einer Gruppe mit Verlängerten Öffnungszeiten beträgt für jeden Kalendermonat je
Kind:
Für 01.09.2007 bis 31.08.2008 79,00 € für ein Kind aus einer
Familie mit einem Kind 60,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei
Kindern 40,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 13,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern
Ab dem
01.09.2008 82,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 63,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 41,00 € für ein Kind aus
einer Familie mit drei Kindern 14,00 € für ein Kind aus einer Familie mit
vier oder mehr Kindern
(2) Die Benutzungsgebühr in einer
Ganztages(teil)gruppe beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:
Für
01.09.2007 bis 31.08.2008 203,00 € für ein Kind aus einer Familie mit einem
Kind 184,00 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 164,00 € für
ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 137,00 € für ein Kind aus einer
Familie mit vier oder mehr Kindern
Ab dem 01.09.2008 206,00 € für ein
Kind aus einer Familie mit einem Kind 187,00 € für ein Kind aus einer Familie
mit zwei Kindern 165,00 € für ein Kind aus einer Familie mit drei
Kindern 138,00 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr
Kindern
In den Benutzungsgebühren sind anteilig Kosten für ein
Mittagessen von Montag bis Donnerstag in Höhe von monatlich 36,25 €
enthalten.
(3) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der
Zusatzbetreuung von 7.30 - 8.00 Uhr oder/und von 12.00 - 12.30 Uhr im
Bahnhofkindergarten beträgt für jeden Kalendermonat je Kind:
10,00 €,
sofern der Gebührenschuldner der Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt und
die Zusatzbetreuung jeweils für ein ganzes Kindergartenjahr in Anspruch genommen
wird; 15,00 €, sofern die Zusatzbetreuung nur für einzelne Monate in Anspruch
genommen wird oder der Gemeinde keine Einzugsermächtigung erteilt
wird.
(4) Als Kinder im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten alle Personen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Inland einen ständigen Wohnsitz
haben.
(5) Soweit sich Änderungen in den
Gebührenbemessungsgrundlagen der Abs. 1 bis 5 ergeben, erfolgt eine
Gebührenänderung ab Beginn des folgenden Kalendermonates. Die
Gebührenänderung erfolgt frühestens ab Beginn des der Mitteilung der
Änderung der Gebührenbemessungsgrundlagen folgenden
Kalendermonates.
(6) Erfolgt die Aufnahme vor dem 15. eines Monats, so
wird der volle Gebührensatz nach Absatz 1 erhoben. Bei einer Aufnahme ab
dem 15. eines Monats wird die Hälfte des Gebührensatzes nach Absatz 1
erhoben.
(7) Die Pflicht zur Mitteilung der Änderung der
Gebührenbemessungsgrundlage obliegt dem Gebührenschuldner.
§
4 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu
Beginn jedes Kalendermonats. Die Gebühr wird jeweils im voraus auf 1. jeden
Monats zur Zahlung fällig.
§ 5 Abmeldung
Bei Abmeldungen, die
bis spätestens 15. des Monates erfolgen, ist die Gebühr für den laufenden Monat
zu entrichten. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist auch
die Gebühr für den darauffolgenden Monat zu entrichten. Abmeldungen sind einen
Monat vor Ende des Kindergartenjahres nicht mehr wirksam, außer bei Wegzug aus
der Gemeinde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.09.2007 in Kraft
Wäschenbeuren,
22.06.2007
gez. Vesenmaier Bürgermeister
Achtung: In
Härtefällen kann gemäß dem Bundessozialhilfegesetz eine Übernahme der
Kindergartengebühren beim Landratsamt Göppingen - Kreissozialamt - beantragt
werden.
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