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Kindergartenordnung


Die Kindergartenordnung regelt den laufenden Betrieb des Kindergartens. Sie gibt den wesentlichen Rahmen für die Kindergartenarbeit und -besuch vor. Sie wurde am 27. Januar 1994 vom Gemeinderat beschlossen.


Satzung
über die Ordnung und den Betrieb der Kindergärten
- Kindergartenordnung -


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Januar 1994 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert am 21.06.2007):

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Wäschenbeuren - nachstehend Gemeinde genannt - betreibt ihre Kindergärten als öffentliche Einrichtung unter den Namen "Bahnhofskindergarten" und "Kindergarten an der Schulstraße".

(2) Für die Ordnung und den Betrieb der Kindergärten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien und die folgende Satzung maßgebend.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Kindergärten haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindergärten erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Kindergartenarbeit.

(2) Die Erziehung in den Kindergärten soll auch auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen.

(3) Grundsätze der Erziehung sollen in Zusammenarbeit mit dem Träger des Kindergartens St. Elisabeth festgelegt werden.

§ 3
Aufnahme

(1) In den Kindergärten werden Kinder ohne Unterschied der Konfessions- und Religionszugehörigkeit vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen, sofern diese den Anforderungen des Kindergartenbetriebes gewachsen sind und die räumlichen Verhältnisse der Kindergärten dies zulassen. Die Aufnahme der Kinder erfolgt unter Abstimmung mit dem Träger des Kindergartens St. Elisabeth.

(2) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Kindergärten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch die Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden.

(3) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kindergärten ärztlich untersucht werden. Hierfür ist der als Anlage 1 beigefügte Vordruck zu benutzen.

(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung der beigefügten Erklärung (Anlage 2) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1). Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Kindergärten die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

(5) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der Aufnahmebestimmungen die Kindergartenleitung. Anmeldungen zur Aufnahme sind an die Gemeindeverwaltung zu richten.

§ 4
Abmeldung

(1) Die Abmeldung kann ohne Beachtung einer Frist erfolgen. Sie ist schriftlich vorzunehmen. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres einen Kindergarten besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung. Bezüglich der Gebühren gilt die Regelung in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Ausschluss

Sofern ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt einen Kindergarten nicht mehr besucht hat, kann der Platz anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Elternpflichten möglich, Ausgeschlossen werden können auch Kinder, die durch ihr besonderes Verhalten andere Kinder gefährden oder stark belästigen

§ 6
Besuch der Kindergärten - Öffnungszeiten - Ferien

(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollen die Kindergärten regelmäßig be­sucht werden. Fehlt ein Kind länger als 3 Tage, ist die Gruppen- oder Kindergarten­leitung zu be­nachrichtigen.

(2) Die Kindergärten sind regelmäßig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und Ferien während folgender Zeiten geöffnet [Öffnungszeiten der anderen Kindergärten sind nicht ab­gedruckt]:

Bahnhofskindergarten [Änderungen vorbehalten]:
Montag - Freitag           jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag - Donnerstag   jeweils von 13.30 bis 16.00 Uhr.

Montag - Freitag           zusätzliches Betreuungsangebot  von 07.30 - 08.00 Uhr und/oder von 12.00  - 12.30 Uhr

Kindergarten an der Schulstraße [Änderungen vorbehalten]

Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten
Montag - Freitag           jeweils von 07.30 bis 13.30 Uhr

Ganztagesteilgruppe
Montag -  Donnerstag  jeweils von 07.30 bis 17:00 Uhr
Freitag                                      von 07:30 bis 13:30 Uhr

Sollte ein Kindergarten bzw. einzelne Gruppen aus betrieblichen Gründen an ein­zelnen Tagen geschlossen werden müssen, so werden der Elternbeirat und die Er­ziehungsberech­tigten von der Kindergartenleitung unterrichtet. Die Entscheidung über die Schließung obliegt der Gemeindeverwaltung.

(3) Die Kinder sind bis spätestens eineinhalb Stunden nach Öffnung der Kindergär­ten, je­doch keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung, zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten abzuholen.

(4) Die Ferienzeiten werden nach Anhörung des Elternbeirates und nach Abstim­mung mit dem Träger des Kindergartens St. Elisabeth jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.

§ 7
Kostenregelung

Für den Besuch eines Kindergartens wird eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Darüber hinaus kann für zusätzliche Leistungen der Kindergärten ein Kostenersatz durch die Kindergartenleitung erhoben werden.

§ 8
Versicherung

Die Kinder sind nach § 539 Nr. 14 Buchstabe a) Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich gegen Unfall versichert. Dies umfasst auch den direkten Weg zu den Kindergärten, den Heimweg sowie alle Veranstaltungen der Kindergärten. Die Kosten der Versicherung trägt die Gemeinde. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum und von den Kindergärten eintreten, sind der Kindergartenleiterin unverzüglich zu melden.

§ 9
Haftung

(1) Während der Öffnungszeit der Kindergärten obliegt grundsätzlich der Gemeinde die Aufsichtspflicht für die Kinder. Sie wird von der Gruppenleiterin wahrgenommen. Die Aufsichtspflicht beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in den Kindergärten und endet mit dem Verlassen desselben.

(2) Der Weg zu den Kindergärten sowie der Heimweg liegt im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigen. Eine Haftung der Gemeinde besteht nicht. Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist hierfür der Kindergartenleiterin eine Erklärung nach angeschlossenem Muster (Anlage3) zu übergeben.

(3) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Garderobe der Kinder und die von Ihnen mitgeführten Wertsachen.

§ 10
Regelung in Krankheitsfällen

(1) Kinder, die an Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber leiden, haben dem Kindergarten fernzubleiben. Die Kindergartenleitung ist innerhalb von 3 Tagen von dem Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen.

(2) Die Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist der Kindergartenleitung unverzüglich zu melden. Der Besuch des Kindergartens ist ausgeschlossen.

(3) Die Kindergartenleitung kann bei Vorliegen eines der in Abs. (1) oder (2) genannten Fälle das Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen.

(4) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - oder einer Erkrankung nach Abs. (2) den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.


§ 11
Elternarbeit

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Kindergärten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte beteiligt.


§ 12
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über den Betrieb des Bahnhofskindergartens vom 25. Januar 1991 außer Kraft.


Wäschenbeuren, den 28. Januar 1994

gez.
Vesenmaier
Bürgermeister

Copyright © 2001 Gemeinde Wäschenbeuren • Letzte Aktualisierung: 08.01.2008