
Die Kindergartenordnung regelt den laufenden Betrieb des Kindergartens. Sie
gibt den wesentlichen Rahmen für die Kindergartenarbeit und -besuch vor. Sie
wurde am 27. Januar 1994 vom Gemeinderat beschlossen.
Satzung über die Ordnung und den Betrieb der
Kindergärten - Kindergartenordnung -
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am 27. Januar 1994 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert am
21.06.2007):
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Wäschenbeuren -
nachstehend Gemeinde genannt - betreibt ihre Kindergärten als öffentliche
Einrichtung unter den Namen "Bahnhofskindergarten" und "Kindergarten an der
Schulstraße".
(2) Für die Ordnung und den Betrieb der Kindergärten sind
die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien und die
folgende Satzung maßgebend.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Kindergärten
haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu
unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die körperliche,
geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Um den Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Kindergärten erfüllen zu können, orientieren sich die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten
wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie
an ihren Erfahrungen in der praktischen Kindergartenarbeit.
(2) Die
Erziehung in den Kindergärten soll auch auf die durch die Herkunft der Kinder
bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und
sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen.
(3) Grundsätze der Erziehung
sollen in Zusammenarbeit mit dem Träger des Kindergartens St. Elisabeth
festgelegt werden.
§ 3 Aufnahme
(1) In den Kindergärten werden
Kinder ohne Unterschied der Konfessions- und Religionszugehörigkeit vom
vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen, sofern
diese den Anforderungen des Kindergartenbetriebes gewachsen sind und die
räumlichen Verhältnisse der Kindergärten dies zulassen. Die Aufnahme der Kinder
erfolgt unter Abstimmung mit dem Träger des Kindergartens St.
Elisabeth.
(2) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert
sind, können in die Kindergärten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren
besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch die
Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden.
(3) Jedes Kind muss vor
der Aufnahme in die Kindergärten ärztlich untersucht werden. Hierfür ist der als
Anlage 1 beigefügte Vordruck zu benutzen.
(4) Die Aufnahme des Kindes
erfolgt nach Unterzeichnung der beigefügten Erklärung (Anlage 2) sowie der
Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1). Es wird
empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Kindergärten die Schutzimpfungen
gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu
lassen.
(5) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der
Aufnahmebestimmungen die Kindergartenleitung. Anmeldungen zur Aufnahme sind an
die Gemeindeverwaltung zu richten.
§ 4 Abmeldung
(1) Die
Abmeldung kann ohne Beachtung einer Frist erfolgen. Sie ist schriftlich
vorzunehmen. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende
des Kindergartenjahres einen Kindergarten besuchen, erübrigt sich die
schriftliche Abmeldung. Bezüglich der Gebühren gilt die Regelung in der Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 5 Ausschluss
Sofern ein Kind länger als 4
Wochen unentschuldigt einen Kindergarten nicht mehr besucht hat, kann der Platz
anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter
Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Elternpflichten
möglich, Ausgeschlossen werden können auch Kinder, die durch ihr besonderes
Verhalten andere Kinder gefährden oder stark belästigen
§ 6 Besuch der
Kindergärten - Öffnungszeiten - Ferien
(1) Im Interesse des Kindes und
der Gruppe sollen die Kindergärten regelmäßig besucht werden. Fehlt ein
Kind länger als 3 Tage, ist die Gruppen- oder Kindergartenleitung zu
benachrichtigen.
(2) Die Kindergärten sind regelmäßig, mit Ausnahme
der gesetzlichen Feiertage und Ferien während folgender Zeiten geöffnet
[Öffnungszeiten der anderen Kindergärten sind nicht
abgedruckt]:
Bahnhofskindergarten [Änderungen
vorbehalten]: Montag -
Freitag jeweils von
08.00 bis 12.00 Uhr Montag - Donnerstag jeweils von 13.30 bis
16.00 Uhr.
Montag -
Freitag zusätzliches
Betreuungsangebot von 07.30 - 08.00 Uhr und/oder von 12.00 - 12.30
Uhr
Kindergarten an der Schulstraße [Änderungen vorbehalten]
Gruppe
mit verlängerten Öffnungszeiten Montag -
Freitag jeweils von
07.30 bis 13.30 Uhr
Ganztagesteilgruppe Montag -
Donnerstag jeweils von 07.30 bis 17:00
Uhr Freitag
von 07:30 bis 13:30 Uhr
Sollte ein Kindergarten bzw. einzelne
Gruppen aus betrieblichen Gründen an einzelnen Tagen geschlossen werden
müssen, so werden der Elternbeirat und die Erziehungsberechtigten von
der Kindergartenleitung unterrichtet. Die Entscheidung über die Schließung
obliegt der Gemeindeverwaltung.
(3) Die Kinder sind bis spätestens
eineinhalb Stunden nach Öffnung der Kindergärten, jedoch keinesfalls
vor Öffnung der Einrichtung, zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten
abzuholen.
(4) Die Ferienzeiten werden nach Anhörung des Elternbeirates
und nach Abstimmung mit dem Träger des Kindergartens St. Elisabeth jeweils
für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.
§
7 Kostenregelung
Für den Besuch eines Kindergartens wird eine Gebühr
nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindergärten in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Darüber hinaus kann für
zusätzliche Leistungen der Kindergärten ein Kostenersatz durch die
Kindergartenleitung erhoben werden.
§ 8 Versicherung
Die Kinder
sind nach § 539 Nr. 14 Buchstabe a) Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich
gegen Unfall versichert. Dies umfasst auch den direkten Weg zu den Kindergärten,
den Heimweg sowie alle Veranstaltungen der Kindergärten. Die Kosten der
Versicherung trägt die Gemeinde. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum und von den
Kindergärten eintreten, sind der Kindergartenleiterin unverzüglich zu
melden.
§ 9 Haftung
(1) Während der Öffnungszeit der
Kindergärten obliegt grundsätzlich der Gemeinde die Aufsichtspflicht für die
Kinder. Sie wird von der Gruppenleiterin wahrgenommen. Die Aufsichtspflicht
beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in den
Kindergärten und endet mit dem Verlassen desselben.
(2) Der Weg zu den
Kindergärten sowie der Heimweg liegt im Verantwortungsbereich der
Erziehungsberechtigen. Eine Haftung der Gemeinde besteht nicht. Soll das Kind
den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antreten, ist hierfür der
Kindergartenleiterin eine Erklärung nach angeschlossenem Muster (Anlage3) zu
übergeben.
(3) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Garderobe der
Kinder und die von Ihnen mitgeführten Wertsachen.
§ 10 Regelung in
Krankheitsfällen
(1) Kinder, die an Erkältungskrankheiten, Auftreten von
Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber leiden, haben
dem Kindergarten fernzubleiben. Die Kindergartenleitung ist innerhalb von 3
Tagen von dem Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen.
(2) Die
Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden
Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten,
Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung,
Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist der Kindergartenleitung
unverzüglich zu melden. Der Besuch des Kindergartens ist
ausgeschlossen.
(3) Die Kindergartenleitung kann bei Vorliegen eines der
in Abs. (1) oder (2) genannten Fälle das Kind vom Besuch des Kindergartens
ausschließen.
(4) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden
Krankheit - auch in der Familie - oder einer Erkrankung nach Abs. (2) den
Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorzulegen.
§ 11 Elternarbeit
Die Eltern werden durch einen
jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Kindergärten entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über die Bildung und Aufgaben der
Elternbeiräte beteiligt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung
tritt rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt
tritt die Satzung über den Betrieb des Bahnhofskindergartens vom 25. Januar 1991
außer Kraft.
Wäschenbeuren, den 28. Januar
1994
gez. Vesenmaier Bürgermeister
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