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Marktordnung

Gemeinde Wäschenbeuren
Landkreis Göppingen

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Gemeinde Wäschenbeuren
- Marktordnung -


Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wäschenbeuren am 03.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für den Jahrmarkt (Markt am Pfingstmontag) der Gemeinde Wäschenbeuren.

§ 2
Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt den Markt als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Benutzung des Marktes richtet sich nach den Vorschriften dieser Marktordnung.

§ 3
Marktgebühren

Die Marktgebühren für die Beschicker des Marktes werden nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

§ 4
Marktplätze

Der Jahrmarkt (Markt am Pfingstmontag) wird auf dem Marktplatz, dem Manfred-Wörner-Platz, in der Maiergasse, Schulstraße, Heubeundstraße, Im Beergarten, Kirchstraße, Hockengasse, Seestraße, Professor-Kuhn-Straße und Oberdorfstraße abgehalten.

§ 5
Markttage

Der Jahrmarkt wird am Pfingstmontag abgehalten.

§ 6
Marktzeiten

Es werden folgende Verkaufszeiten festgesetzt:
für den Markt am Pfingstmontag: 7.00 Uhr - 19.00 Uhr

§ 7
Teilnahme am Markt

(1) Die Teilnahme am Markt ist im Rahmen dieser Marktordnung jedermann gestattet, soweit die vorgesehenen Standplätze ausreichen. Ein Rechtsanspruch auf eine Platzzusage oder einen bestimmten Platz besteht nicht.

(2) Bewerbungen um einen Platz für den Pfingstmarkt, sollen spätestens 6 Wochen vorher bei der Gemeinde eingehen.

(3) Ein Platz darf erst belegt werden, wenn die Zusage der Gemeinde bzw. ihres Beauftragten (Marktmeister) vorliegt.

(4) Die Gemeinde bzw. der Marktmeister sind berechtigt, zugewiesene Plätze, die am Markttag um 8.00 Uhr nicht belegt sind, anderen Verkäufern zuzuweisen.

(5) Der von der Gemeinde zugewiesene Standplatz darf nur für den auf Antrag zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Überlassungen an andere Personen, Austausch oder eigenmächtige Änderung des Warenkreises sind nicht gestattet.

§ 8
Verkehrsregelung

(1) Die Straßen des Marktgebiets werden am Markttag für den Fahrzeugverkehr gesperrt.

(2) Bis zum Beginn und nach dem Ende des Marktes dürfen Fahrzeuge der Marktbeschicker die gesperrten Straßen zum Transport von Waren und Marktgeräten befahren.

§ 9
Allgemeine Pflichten

(1) Es ist verboten

a) Waren oder sonstige Gegenstände so aufzustellen oder anzubringen, dass die Sicht auf andere Stände behindert oder der Marktverkehr beeinträchtigt wird.

b) Zweiradfahrzeuge, Handwagen sowie sperrige und marktstörende Gegenstände, die nicht zum Verkehr auf dem Markt bestimmt sind bzw. nicht auf dem Markt gekauft werden, sowie Hunde ausgenommen Blinden- und Diensthunde mitzuführen.

c) Jede Verunreinigung der Marktstraßen durch Liegenlassen oder Wegwerfen von Verpackungsmaterial, Abfällen oder sonstigen Unrat.

(2) Personen, die gegen die Marktordnung verstoßen oder in anderer Weise die Ordnung und Sicherheit des Marktes gefährden, können vom Marktmeister oder einem Beauftragen der Gemeinde vom Markt verwiesen werden.

§ 10
Verkaufsbestimmungen

(1) Das Feilbieten von Waren im Umherfahren und Umhertragen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen regelt der Marktmeister oder ein von der Gemeinde Beauftragter.

(2) Verkäufer von Waren, die zum sofortigen Verbrauch geeignet sind, haben für anfallende Abfälle geeignete Behälter aufzustellen und auf diese hinzuweisen.

(3) Das Berühren von freigehaltenen Lebensmitteln durch Marktbesucher ist nicht zulässig. Die Verkäufer haben darauf hinzuweisen.

(4) Im übrigen sind die für Märkte geltenden Vorschriften des Lebensmittelrechts, über Maße und Gewichte, Preisauszeichnung, Preisfestsetzung, Kennzeichnung u.a. zu beachten. Den beauftragten Sachverständigen und den mit der Marktaufsicht Beauftragten haben die Verkäufer jederzeit eine Prüfung der Waren oder Marktgeräte zu ermöglichen.

§ 11
Haftung

(1) Verkäufer bzw. Besucher benutzen bzw. besuchen den Markt auf eigene Gefahr.

(2) Verkäufer und Besucher haften der Gemeinde für alle von ihnen verursachten Schäden. Sie haften für ein Verschulden ihrer Beauftragten wie für eigenes Verschulden.

§ 12
Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird von Beauftragten der Gemeinde Wäschenbeuren und den Beamten des Polizeivollzugsdienstes ausgeübt.

§ 13
Ausnahmen

Die Gemeinde Wäschenbeuren kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen.


II. Jahrmarkt (Markt am Pfingstmontag)

§ 14
Marktgegenstände

(1) Auf dem Markt am Pfingstmontag dürfen nur die in den §§ 67, 68 und 68a der Gewerbeordnung genannten Gegenstände vertrieben werden.

(2) Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Wäschenbeuren zulässig.


III. Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 146 Abs. 2 Ziff. 7 GewO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einen anderen, als den in § 4 festgelegten Platz zum Verkauf benutzt;

b) die in § 6 festgesetzten Marktzeiten nicht einhält;

c) auf dem Jahrmarkt andere, als die in § 14 Abs. 1 genannten Gegenstände freihält;

d) ohne Genehmigung alkoholhaltige Getränke auf dem Jahrmarkt verkauft
(§ 14 Abs. 2);

e) den Vorschriften über die Verkehrsregelung in § 8 zuwiderhandelt;

f) den Vorschriften über die Verkaufsbestimmungen in § 10 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt;

g) den Vorschriften über die Pflichten in § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt;

h) einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 und § 9 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend EURO geahndet werden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Marktordnung tritt 01.01.2010 in Kraft.

Copyright © 2001 Gemeinde Wäschenbeuren • Letzte Aktualisierung: 17.12.2009