Gemeinde Wäschenbeuren
Landkreis Göppingen
Satzung zur Regelung des
Marktwesens in der Gemeinde Wäschenbeuren
- Marktordnung -
Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Wäschenbeuren am 03.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Marktordnung gilt für den Jahrmarkt (Markt am
Pfingstmontag) der Gemeinde Wäschenbeuren.
§ 2
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt den Markt als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Benutzung des Marktes richtet sich nach den Vorschriften
dieser Marktordnung.
§ 3
Marktgebühren
Die Marktgebühren für die Beschicker des Marktes werden nach
einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 4
Marktplätze
Der Jahrmarkt (Markt am Pfingstmontag) wird auf dem Marktplatz,
dem Manfred-Wörner-Platz, in der Maiergasse, Schulstraße,
Heubeundstraße, Im Beergarten, Kirchstraße, Hockengasse,
Seestraße, Professor-Kuhn-Straße und Oberdorfstraße
abgehalten.
§ 5
Markttage
Der Jahrmarkt wird am Pfingstmontag abgehalten.
§ 6
Marktzeiten
Es werden folgende Verkaufszeiten festgesetzt:
für den Markt am Pfingstmontag: 7.00 Uhr - 19.00 Uhr
§ 7
Teilnahme am Markt
(1) Die Teilnahme am Markt ist im Rahmen dieser Marktordnung
jedermann gestattet, soweit die vorgesehenen Standplätze
ausreichen. Ein Rechtsanspruch auf eine Platzzusage oder einen
bestimmten Platz besteht nicht.
(2) Bewerbungen um einen Platz für den Pfingstmarkt, sollen
spätestens 6 Wochen vorher bei der Gemeinde eingehen.
(3) Ein Platz darf erst belegt werden, wenn die Zusage der
Gemeinde bzw. ihres Beauftragten (Marktmeister) vorliegt.
(4) Die Gemeinde bzw. der Marktmeister sind berechtigt,
zugewiesene Plätze, die am Markttag um 8.00 Uhr nicht belegt
sind, anderen Verkäufern zuzuweisen.
(5) Der von der Gemeinde zugewiesene Standplatz darf nur für den
auf Antrag zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Überlassungen
an andere Personen, Austausch oder eigenmächtige Änderung des
Warenkreises sind nicht gestattet.
§ 8
Verkehrsregelung
(1) Die Straßen des Marktgebiets werden am Markttag für den
Fahrzeugverkehr gesperrt.
(2) Bis zum Beginn und nach dem Ende des Marktes dürfen
Fahrzeuge der Marktbeschicker die gesperrten Straßen zum
Transport von Waren und Marktgeräten befahren.
§ 9
Allgemeine Pflichten
(1) Es ist verboten
a) Waren oder sonstige Gegenstände so aufzustellen oder
anzubringen, dass die Sicht auf andere Stände behindert oder der
Marktverkehr beeinträchtigt wird.
b) Zweiradfahrzeuge, Handwagen sowie sperrige und marktstörende
Gegenstände, die nicht zum Verkehr auf dem Markt bestimmt sind
bzw. nicht auf dem Markt gekauft werden, sowie Hunde ausgenommen
Blinden- und Diensthunde mitzuführen.
c) Jede Verunreinigung der Marktstraßen durch Liegenlassen oder
Wegwerfen von Verpackungsmaterial, Abfällen oder sonstigen
Unrat.
(2) Personen, die gegen die Marktordnung verstoßen oder in
anderer Weise die Ordnung und Sicherheit des Marktes gefährden,
können vom Marktmeister oder einem Beauftragen der Gemeinde vom
Markt verwiesen werden.
§ 10
Verkaufsbestimmungen
(1) Das Feilbieten von Waren im Umherfahren und Umhertragen ist
grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen regelt der Marktmeister
oder ein von der Gemeinde Beauftragter.
(2) Verkäufer von Waren, die zum sofortigen Verbrauch geeignet
sind, haben für anfallende Abfälle geeignete Behälter
aufzustellen und auf diese hinzuweisen.
(3) Das Berühren von freigehaltenen Lebensmitteln durch
Marktbesucher ist nicht zulässig. Die Verkäufer haben darauf
hinzuweisen.
(4) Im übrigen sind die für Märkte geltenden Vorschriften des
Lebensmittelrechts, über Maße und Gewichte, Preisauszeichnung,
Preisfestsetzung, Kennzeichnung u.a. zu beachten. Den
beauftragten Sachverständigen und den mit der Marktaufsicht
Beauftragten haben die Verkäufer jederzeit eine Prüfung der
Waren oder Marktgeräte zu ermöglichen.
§ 11
Haftung
(1) Verkäufer bzw. Besucher benutzen bzw. besuchen den Markt auf
eigene Gefahr.
(2) Verkäufer und Besucher haften der Gemeinde für alle von
ihnen verursachten Schäden. Sie haften für ein Verschulden
ihrer Beauftragten wie für eigenes Verschulden.
§ 12
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von Beauftragten der Gemeinde
Wäschenbeuren und den Beamten des Polizeivollzugsdienstes
ausgeübt.
§ 13
Ausnahmen
Die Gemeinde Wäschenbeuren kann in besonderen Fällen nach
gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den
Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen.
II. Jahrmarkt (Markt am Pfingstmontag)
§ 14
Marktgegenstände
(1) Auf dem Markt am Pfingstmontag dürfen nur die in den §§
67, 68 und 68a der Gewerbeordnung genannten Gegenstände
vertrieben werden.
(2) Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken zum Verzehr an Ort
und Stelle ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Wäschenbeuren
zulässig.
III. Schlussbestimmungen
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 146 Abs. 2 Ziff. 7 GewO
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) einen anderen, als den in § 4 festgelegten Platz zum Verkauf
benutzt;
b) die in § 6 festgesetzten Marktzeiten nicht einhält;
c) auf dem Jahrmarkt andere, als die in § 14 Abs. 1 genannten
Gegenstände freihält;
d) ohne Genehmigung alkoholhaltige Getränke auf dem Jahrmarkt
verkauft
(§ 14 Abs. 2);
e) den Vorschriften über die Verkehrsregelung in § 8
zuwiderhandelt;
f) den Vorschriften über die Verkaufsbestimmungen in § 10 Abs.
1, 2 und 3 zuwiderhandelt;
g) den Vorschriften über die Pflichten in § 9 Abs. 1
zuwiderhandelt;
h) einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 und § 9 Abs. 2 und 3
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
eintausend EURO geahndet werden.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Marktordnung tritt 01.01.2010 in Kraft.
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