Lärmaktionsplan
Ausweitung Tempo 30 auf der B297
Entwurf des Lärmaktionsplans (PDF-Datei)
In der vergangenen Gemeinderatssitzung am 17.10.2024 hat der Gemeinderat den Entwurf des Lärmaktionsplans beraten und beschlossen. Dieser Plan baut auf einer EU- Richtlinie sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf und stellt die Fortschreibung des erstmals im Jahr 2016 beschlossenen Lärmaktionsplans dar. Im Rahmen der kommunalen Lärmaktionsplanung ist für Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit einer Verkehrsbelastung von täglich mehr als 8.200 Fahrzeugen verpflichtend eine Lärmkartierung vorzunehmen. In Wäschenbeuren trifft dies auf die Bundesstraße B 297 zu.
Die Ergebnisse wurden vom Büro BS Ingenieure aus Ludwigsburg, das mit der Erstellung beauftragt wurde, vorgestellt. Die Untersuchung hat ergeben, dass die gesundheitskritischen Pegelwerte sowohl tags als auch nachts > 65/55 dB(A) überschritten werden. Auf Grund dieser Überschreitungen wurde die Ausweitung der teilweise bereits bestehenden Tempo 30 Zone beschlossen.
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
- Einführung einer ganztägigen Tempo 30-Regelung im Bereich der B 297 Göppinger Straße innerorts für beide Fahrtrichtungen zwischen südlicher Ortstafel und dem südlichen Beginn bzw. Ende der bestehenden Tempo-30-Regelung in der Ortsmitte (Streckenlänge ca. 600 m).
- Einführung einer ganztägigen Tempo 30-Regelung im Bereich B 297 Lorcher Straße innerorts für beide Fahrtrichtungen zwischen nördlicher Ortstafel und dem nördlichen Beginn bzw. Ende der bestehenden Tempo-30-Regelung in der Ortsmitte (Streckenlänge ca. 550 m).
Ziel ist es, die Lärmsituation in den ermittelten Bedarfsbereichen durch die beschlossenen Maßnahmen zu verbessern. Weiter sind durch die im Innerortsbereich zu erwartende Verstetigung des Verkehrsflusses bei Tempo 30 sowie geringeren und kürzeren Beschleunigungsphasen tendenziell positive Effekte im Hinblick auf die Luftreinhaltung zu erwarten.
Im Außerortsbereich des Schützenhofs ergeben sich für 3 Gebäude Pegelwerte von zum Teil >70/60 dB(A) tags/nachts. Aufgrund der Außerortssituation und der geringen Anwohnerzahl werden in diesem Bereich keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen festgelegt.
Der Entwurf liegt vom 04.11.2024 bis einschließlich 03.12.2024 öffentlich aus. Die Bürgerschaft ist herzlich eingeladen an der Erstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und Meinungen zu äußern. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die folgende amtliche Bekanntmachung verwiesen:
Amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Wäschenbeuren
Die Gemeinde Wäschenbeuren erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a – 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Fortschreibung des Lärmaktionsplans unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.10.2024 den Entwurf des Lärmaktionsplans und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit vom 04.11.2024 bis einschließlich 03.12.2024 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.
Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 09.12.2024 vorgebracht werden. Ansprechpartner im Rathaus für Rückfragen ist Frau Winkler (Tel. 071729265521; E-Mail: a.winkler@waeschenbeuren.de).
Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplans nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz:
Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.
Wäschenbeuren, 31.10.2024
gez. Steven Hagenlocher
Bürgermeister