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Gemeinde Wäschenbeuren

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Artikel vom 08.12.2021

(Abwassersatzung − AbwS)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wäschenbeuren am 02.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 05.05.2011, zuletzt geändert mit Satzung vom 03.12.2020 beschlossen:

Artikel I

§ 42 erhält folgende Neufassung:

(1)    Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 1,96 €.

(2)    Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche:   0,45 €.

(3)    Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 1,96 €.

(4)    Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

 

Artikel II

Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Wäschenbeuren, 02.12.2021

Gez.

Karl Vesenmaier

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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