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Gemeinde Wäschenbeuren

Widerspruchsrecht

Artikel vom 11.10.2023

gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten

1. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffenen Personen haben nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. 

 

2. Datenübermittlung zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.

 

3. Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk sowie die Datenübermittlung an das Staatsministerium 

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

4. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. 

Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. 

 

5. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Bundesmeldegesetz) 

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

6. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr 

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs.1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 des Bundesmeldegesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. 

 

Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit Gebrauch gemacht werden. 

 

Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Wäschenbeuren, Manfred-Wörner-Platz 1, 73116 Wäschenbeuren einzulegen. 

 

Ein Widerspruch zu Ziffer 3. sollte spätestens 3 Monate vor dem Jubiläum, zu Ziffer 6. spätestens bis zum 1. März erfolgen. 

 

Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. 

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