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Gemeinde Wäschenbeuren

Zensus und Grundsteuer

Artikel vom 02.08.2023

Statistisches Landesamt

Beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gehen in diesen Tagen vermehrt zahlreiche Unterlagen von Eigentümerinnen und Eigentümern ein, die auf eine Verwechslung der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 mit der Abgabe der Grundsteuererklärung schließen lassen. Seit Juni 2023 versenden die Finanzämter an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bis zur Frist am 31. Januar 2023 ihre Feststellungserklärung (Grundsteuer B) nicht eingereicht haben, Erinnerungsschreiben mit neuer Fristsetzung.
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass diese Erinnerung nicht im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) steht. Die GWZ ist seit Januar 2023 abgeschlossen und das Statistische Landesamt versendet keine Erinnerungsschreiben mehr an die zu Befragenden. Die „Erinnerung an die Abgabe der Feststellungserklärung“ des zuständigen Finanzamtes kann nicht durch die Übersendung des „Fragebogens der Gebäude und Wohnungszählung zum 15. Mai 2022“ – weder an das Statistische Landesamt noch an das zuständige Finanzamt – beantwortet werden.
Bei Erhalt eines Erinnerungsschreiben im Rahmen der Grundsteuererklärung bittet das Statistische Landesamt sich ausschließlich an das jeweils zuständige Finanzamt
zu wenden.

Zum Hintergrund:
Das Statistische Landesamt hat im Jahr 2022 alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 gebeten, Auskünfte zu Gebäuden und Wohnungen zu erteilen. Unter anderem zum Baujahr des Gebäudes, zur Wohnungsfläche, der Anzahl der Räume oder der Nettokaltmiete. Dafür stand den Befragten ein Online- oder ein Papierfragebogen zur Verfügung. Die Erhebung ist seit Januar 2023 vollständig abgeschlossen, der Online-Fragebogen ist nicht mehr erreichbar, zugestellte Papierfragebogen werden nicht mehr verarbeitet.
Die Finanzämter haben im Jahr 2022 alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken aufgefordert, eine Grundsteuererklärung (Grundsteuer B) abzugeben. Hintergrund war die Reform der Grundsteuer. Wer die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) versäumt hat, erhält vom zuständigen Finanzamt derzeit ein Erinnerungsschreiben.
Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert. Sie werden nicht für die Kontrolle der bei der Grundsteuer gemachten Angaben genutzt. Dies ist durch das sogenannte Rückspielverbot gewährleistet, das eine Weitergabe von Daten, die im Zuge der Zensuserhebung 2022 erhoben wurden, an andere staatliche Stellen untersagt.

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