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Gemeinde Wäschenbeuren

Erntesaison hat begonnen:

Artikel vom 21.04.2023

Sozialversicherung für Saisonarbeitskräfte

Sie sorgen für gefüllte Obst- und Gemüseregale und sind für viele Landwirte eine wichtige Unterstützung – etwa beim Spargelstechen, Erdbeerpflücken oder im Herbst bei der Weinlese: Erntehelfer. Einige stammen aus Deutschland, viele von ihnen kommen aus dem Ausland. Doch wie sind sie versichert? An wen muss der Arbeitgeber Beiträge zahlen? Dazu informiert die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW). 
Kurzfristige Beschäftigung
Saisonarbeitskräfte sind in der Regel kurzfristig beschäftigt. Das heißt, die Beschäftigung wird nur gelegentlich, maximal für drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt. In diesem Fall müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmende Sozialversicherungsbeiträge an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Kurzfristig Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Zu beachten ist: Werden Saisonarbeitskräfte länger als drei Monate beschäftigt, besteht eine Sozialversicherungspflicht. 
Diese Regeln der deutschen Sozialversicherung gelten für Saisonarbeitskräfte aus Deutschland und aus dem nichteuropäischen Ausland.
Was ist bei Saisonarbeitskräften aus der Europäischen Union zu beachten? 
Personen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), die in ihrem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen und als Saisonarbeitskraft in Deutschland arbeiten, bleiben in ihrem Heimatland versichert. In diesem Fall muss dem deutschen Arbeitgeber die sogenannte Bescheinigung »A1« ausgehändigt werden. Dies ist der Nachweis, dass der Beschäftigte über sein europäisches Heimatland sozialversichert ist. Damit wird die doppelte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermieden. Das heißt, die Beiträge für das als Saisonarbeitskraft bezahlte Entgelt werden ausschließlich an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslands entrichtet.
Falls Saisonarbeitskräfte aus der EU in ihrem Heimatland weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, gilt jedoch wieder das oben dargestellte deutsche Sozialversicherungsrecht.
Angebot für Arbeitgeber – jetzt anmelden! 
Die DRV BW bietet noch bis Juli 2023 Seminare für Arbeitgeber rund um die Themen Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Saisonarbeitskräfte in Präsenz an. Termine, weitere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung finden interessierte Arbeitgeber unter www.drv-bw.de/arbeitgeberseminare

Sie sind Arbeitgeber und wünschen eine Beratung vor Ort? Kontaktieren Sie den kostenfreien und regionalen Firmenservice unter www.drv-bw.de/firmenservice

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