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Gemeinde Wäschenbeuren

Verkauf und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Artikel vom 21.12.2022

Verantwortungsvoller Umgang ist wichtig

Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).

Wir bitten Sie daher, vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)!

Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/ Knallkörpern (pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.

Ein verantwortungsvoller Umgang ist wichtig! Feuerwerkskörper können große Schäden an Gebäuden hervorrufen aber vor allem auch die Gesundheit gefährden. Oftmals werden die Gefahren hier unterschätzt und jährlich passieren schlimme Unfälle mit explodierenden Knallkörpern.

Daher ist das Werfen von pyrotechnischen Gegenständen auf Personen, Fahrzeuge oder Gebäude strengstens untersagt!

Eine Selbstverständlichkeit sollte es ebenfalls sein, seinen Müll und die abgebrannten Knallkörper nach dem Feuerwerk zu entsorgen.

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung

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