Dienstleistungen: Gemeinde Wäschenbeuren

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Weltweit

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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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  • Sprache und Version der Browsersoftware
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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privacy@outdooractive.com

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Wasserzähler
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
Datenverarbeitungszwecke

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  • Auf den Server die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch Personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mailadresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
 
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Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer Https-Verschlüsslung.
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wäschenbeuren
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Dienstleistungen

Emissions- und Immissionsermittlungen/Kalibrierung von Messgeräten - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen

Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung an der Anlage.
Diese Stellen muss die zuständige Behörde in Deutschland bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.

Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.

Bekannt gegebene Stellen können sein:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • juristische Personen:
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Hinweis: Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung müssen Sie in dem Land in Deutschland beantragen, in welchem Sie erstmals tätig werden möchten.

Formulare

Voraussetzungen

Die Bekanntgabe erhalten Sie, wenn Sie

  • zuverlässig und unabhängig sind,
  • die fachliche Kompetenz durch eine Akkreditierung nachweisen und
  • das zahlenmäßig notwendige und fachkundige Personal beschäftigen.

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung.

Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:

  • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
  • Fachpersonal
  • Qualifikation Ihres Personals
  • gerätetechnische Ausstattung
  • Fachkompetenz (Akkreditierung)
  • auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt. Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige..

Fristen

Die Bekanntgabe sollte in der Regel mindestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) in der Regel zwischen einem halbem und einem Jahr dauert.

Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular einschließlich Liste des fachkundigen Personals
  • Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der Stelle
  • Für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
      • z.B. ein Handelsregisterauszug
      • möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Aktuelle Akkreditierungsurkunde

Hinweis:
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.

Im Einzelfall kann die bekannt gebende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe; d. h. der Anzahl der Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (41. BImSchV).


Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die erstmalige Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) sowie für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen (Audits) durch die DAkkS an.

Bearbeitungsdauer

Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben: bis zu drei Monate.
Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bis zu einem Jahr dauern kann.

Bezugsort

Die Formulare und weitere Informationen z. B. zu den zuständigen Stellen in anderen Ländern finden Sie in der bundesweiten Datenbank ReSyMeSa unter dem Modul "Immissionsschutz - bekannt gegebene Stellen" - siehe Hyperlink im Abschnitt "Vertiefenden Informationen".

Sonstiges

Die Akkreditierung müssen Sie rechtzeitig bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) beantragen. Erfahrungsgemäß müssen Sie dort bei erstmaligen Anträgen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr rechnen.
Die Akkreditierung wird unbefristet erteilt. Durch regelmäßige, erfolgreich absolvierte Audits durch die DAkkS wird die Gültigkeit der Akkredierung aufrechterhalten.

Zuständigkeit

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für Unternehmen, die in Baden-Württemberg ansässig sind.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "einheitlicher Ansprechpartner". Sie können die Informationen auch aufrufen unter dem direkten Link: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6

Freigabevermerk

12.04.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg