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Gemeinde Wäschenbeuren

Achtung im Straßenverkehr

Artikel vom 15.08.2017
Wie bereits Ende Juni berichtet, kommt es in jüngster Zeit vermehrt zu Beschwerden und Hinweisen, dass im Bereich enger Straßen, Kurven und auf Gehwege falsch geparkt oder gehalten wird. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges kann vor allem in solchen Bereichen ein Problem, oftmals eine Gefahr, darstellen. Schnell kommt es zu Behinderungen oder Blockaden aufgrund von gegenüberliegend geparkten Fahrzeugen, die das Verlassen von Ausfahrten sowie das Durchqueren engeren Straße massiv beeinträchtigten. Auch kommt es zu ernstzunehmenden Gefährdungen von Kindern und Fußgängern, die infolge der falsch geparkten Fahrzeuge, oft zu spät von anderen Straßenteilnehmern wahrgenommen werden.Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass Parken oder Halten auf Gehwegen eine massive Beeinträchtigung für Fußgänger darstellt. Diese müssen aufgrund der Behinderung auf die Fahrbahnflächen ausweichen, was oft zu Gefahrensituationen führt. Auch wenn Sie nur kurz halten oder parken, Gehwege sind Schutzflächen für Fußgänger. Ein bereits für nur wenige Sekunden blockierter Gehweg kann verehrende Zwischenfälle herbeiführen.Um Unfälle zu vermeiden, sollte stets genügend Abstand zu allen Ausfahrten sowie den Kreuzungen und Gehwegen gehalten werden. Damit wird eine gute Übersichtlichkeit im Straßenverkehr gewährleistet. Beachten Sie bitte, für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, die geltenden gesetzlichen Regelungen und halten sowie parken sie stets platzsparend.Nachfolgend informiert Sie die Gemeinde über die wichtigsten verschiedenen Regelungen. Die Aufzählungen sind keinesfalls als vollständig zu beachtrachten.Unterscheidung Parken und Halten Parken: Das Fahrzeug wird verlassen oder steht länger als 3 MinutenHalten: Das Fahrzeug wird nicht verlassen und steht maximal 3 Minuten  Parken auf GehwegenParken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn dies durch das Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ oder durch gekennzeichnete Parkplätze genehmigt wird. Parkverbot nach §12 StVO (Auszug)……an Kreuzungen und Einmündungen sowie davor und danach bis zu jeweils 5 Meter…bis zu 5 Meter vor und auf Fußgängerüberwegen …vor Ein- und Ausfahrten…auf schmalen Fahrbahnen. Die Durchfahrtsbreite muss mindestens ca. 3,00 Meter betragenRettungs-, sowie Entsorgungsfahrzeuge müssen stets die Fahrbahn durchqueren können …über Schachtdeckel und weiteren Verschlüssen…an abgesenkten Bordsteinen…auf Gehwegen, wenn nicht gekennzeichnet…bei Kennzeichnungen durch amtliche Zeichen Halteverbot §12 StVO (Auszug) … …an engen und unübersichtlichen Straßen…im Bereich von Kurven …bis zu 5 Meter vor und auf Fußgängerüberwegen …vor und in gekennzeichneten Feuerwehrausfahrten…bei Kennzeichnungen durch amtliche Zeichen Ihre Gemeindeverwaltung
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