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Gemeinde Wäschenbeuren

Satzungsbeschluss: Inkrafttreten der Änderung des Ortsbauplans im Bereich des Flurstücks 1170 sowie 1170/3

Artikel vom 01.08.2017

Inkrafttreten der Änderung des Ortsbauplans im Bereich des Flurstücks 1170 und 1170/3

Auf Grund von §§ 10 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat von Wäschenbeuren in seiner öffentlichen Sitzung am 01.06.2017 die Änderung des Ortsbauplans im Bereich des Grundstücks Flst.1170 und 1170/3 in Wäschenbeuren beschlossen:Maßgebend ist der Lageplan vom 23.05.2017, gefertigt von VTG Straub. Es gilt die Begründung vom 23.05.2017 der Gemeindeverwaltung.Der Änderung des Ortsbauplans wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt.Geltungsbereich siehe Ausschnitt aus dem Übersichtsplan: Plan: Änderung umfasst Flst. 1170 und 1170/3Die Änderung des Ortsbauplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.Die Änderung des Ortsbauplans und die Begründung mit den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans werden beim Bürgermeisteramt Wäschenbeuren, Manfred-Wörner-Platz 1, Zimmer 102 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.Gesetzliche WirksamkeitsvoraussetzungenUnbeachtlich werden:1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und4. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.Die Verletzungen sind schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Wäschenbeuren geltend zu machen.Wäschenbeuren, 26.07.2017gez.Karl VesenmaierBürgermeister    
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