Aktuelle Bebauungsplanänderungen
Gemäß § 4a BauGB bieten wir auch online die Möglichkeit die aktuellen Änderungen von Bebauungsplänen, d.h. die ortsübliche Bekanntmachung sowie die entsprechenden Unterlagen einzusehen. Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Frist schriftlich oder zur Niederschrift unter der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Adresse abgegeben werden. Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können auch online per E-Mail oder über das Kontaktformular abgegeben werde.
Folgende Bebauungspläne werden derzeit geändert:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wiesental-Süd, 1. Änderung“
Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat am 20.07.2023 den Satzungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wiesental-Süd, 1. Änderung“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) getroffen, mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses am 27.07.2023 wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan rechtskräftig.
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan und der VEP dürfen sich nicht widersprechen, da ansonsten der Vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam ist. Dies bedeutet auch, dass jegliche im VEP dargestellten baulichen Anlagen durch Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgedeckt sind und nicht nur auf den VEP als Bestandteil des Bebauungsplanes abgestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall durch das Fehlen einer Festsetzung zu den Nebenanlagen sowie Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Fall.
Um diesen Mangel für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wiesental-Süd, 1. Änderung“ zu beheben, hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 19.03.2026 die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes sollen für die Stellplätze und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen um eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB ergänzt werden. Die jeweils zulässigen Anlagen werden darüber hinaus durch textliche Festsetzungen beschrieben, so dass der Bebauungsplan keinen Widerspruch zum VEP aufweist.
Der Gemeinderat hat daher am 19.03.2026 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wiesental-Süd, 1. Änderung“ und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan i.d.F. vom 20.07.2023 / 19.03.2026 einschließlich Begründung nebst Anlagen in öffentlicher Sitzung gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens ist beabsichtigt, den Bebauungsplan gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend auf den Zeitpunkt seines ursprünglichen Inkrafttretens (27.07.2023) in Kraft zu setzen.
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Gemeindegebietes, unmittelbar an der Bundesstraße B 297 (Göppinger Straße) gelegen. Im Süden wird das Plangebiet durch eine bestehende Gewerbebebauung und im Osten durch den Krettenbach begrenzt. Im Nordosten grenzt das Plangebiet wiederum an weitere bestehende Gewerbebetriebe an.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.07.2023 / 19.03.2026 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Edeka Marktes mit einer vergrößerten Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² geschaffen.
Im Rahmen der erforderlichen Baugenehmigungen hat das Landratsamt als zuständige Baurechtsbehörde die Stellplätze (KFZ und Fahrrad) sowie Nebenanlagen (wie z.B. Einkaufswagenüberdachungen), welche sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden, auf Grundlage des § 23 Abs. 5 BauNVO genehmigt. Eine Baugenehmigung auf Grundlage des § 23 Abs. 5 BauNVO ist gemäß Gebührenordnung des Landratsamtes grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen diesen Gebührenbescheid wurde durch den Vorhabenträger Widerspruch eingelegt, weshalb der Vorgang durch das Regierungspräsidium Stuttgart geprüft wurde.
Das Regierungspräsidium weist im Rahmen der Prüfung darauf hin, dass sich ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan und der VEP nicht widersprechen dürfen, da ansonsten der Vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam ist. Dies bedeutet auch, dass jegliche im VEP dargestellten baulichen Anlagen durch Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgedeckt sind und nicht nur auf den VEP als Bestandteil des Bebauungsplanes abgestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall durch das Fehlen einer Festsetzung zu den Nebenanlagen sowie Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Fall.
Aus diesem Grund soll im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes für die Stellplätze und Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen um eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB ergänzt werden. Die jeweils zulässigen Anlagen werden darüber hinaus durch textliche Festsetzungen beschrieben, so dass der Bebauungsplan keinen Widerspruch zum VEP aufweist.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden vom 13.04.2026 bis einschließlich zum 13.05.2026 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Darüber hinaus sind folgende Fachgutachten zum Bebauungsplan verfügbar:
- Artenschutzrechtliche Voruntersuchung
- Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Staufer Aktiv-Marktes in Wäschenbeuren
- Baugrund und Gründungsgutachten
Die genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde unter www.waeschenbeuren.de sowie unter www.m-quadrat.cc/downloads.php eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse info@waeschenbeuren.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07172 92655-0 zu vereinbaren.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus Wäschenbeuren, Manfred-Wörner-Platz 1, 73116 Wäschenbeuren zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Wäschenbeuren, den 09.04.2026
Gez.
Hagenlocher
Bürgermeister
ARTENSCHUTZ-VORUNTERSUCHUNG (PDF-Dokument, 2,72 MB, 08.04.2026)
BEGRÜNDUNG (PDF-Dokument, 215,51 KB, 08.04.2026)
ZEICHNERISCHER TEIL (Teil A) (PDF-Dokument, 319,13 KB, 08.04.2026)
TEXTTEIL (Teil B) (PDF-Dokument, 284,19 KB, 08.04.2026)
BERÜCKSICHTIGUNG DER UMWELTBELANGE (PDF-Dokument, 595,64 KB, 08.04.2026)
VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLAN (PDF-Dokument, 4,83 MB, 08.04.2026)
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wiesental-Süd, 1. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Wäschenbeuren hat am 16.07.2026 in öffentlicher Sitzung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wiesental-Süd, 1. Änderung“ in der Fassung vom 20.07.2023 / 16.07.2026 nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2023 / 16.07.2026 nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.d.F. vom 20.07.2023 / 16.07.2026 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wiesental-Süd, 1. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 27.07.2023 in Kraft.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus Wäschenbeuren, Manfred-Wörner-Platz 1, 73116 Wäschenbeuren zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wäschenbeuren, den 30.07.2026
Gez.
Hagenlocher
Bürgermeister



