Aus der Ortsgeschichte
„Feurordnung und wie es in derselbigen noth gehalten werden soll“
Die Wäschenbeurener Feuerordnung von 1612
„Es soll nicht nur der Herrschaft sondern auch den Untertanen wichtig sein, das Feuer gut zu verwahren. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass durch Fahrlässigkeit einer nicht nur sich selbst, sondern auch seine Nachbarn in große Gefahr bringen kann. Deswegen soll zur Vorbeugung in Zukunft folgendes beachtet werden:“
So beginnt, in heutige Sprache übersetzt, die undatierte, höchstwahrscheinlich aus dem Jahre 1612 stammende Wäschenbeurener Feuerordnung. Im Originaltext ist da zu lesen:… „in deme die tägliche erfahrung mit sich bringt, dz etwan durch haillos- und fahrlässigkeit ainer nit allein sich selbs, sondern auch andere seine benachparten dardurch zum höchsten verderben bringen thuet“… Die historische Feuerordnung bietet einen kleinen Einblick in das Leben der Wäschenbeurener Einwohner vor mehr als vierhundert Jahren.
Festgelegt ist darin. dass das Feuer beim zuständigen Amtmann gemeldet werden müsse, so dass das Sturmläuten ausgelöst werden könne. Wenn der „Sturmstreich“ ausgerufen werde, sollten sich die Männer mit den passenden Gerätschaften vor dem Amtshause versammeln. Alle sollten dann gemäß ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten mithelfen und löschen, als ob es um das eigene Haus gehen möge. Personen, die die Gelegenheit nutzten, um zu stehlen und plündern, sollten mit aller Härte „ahn leib und leben“ bestraft werden.
Nach Verlesung der Feuerordnung im Ort sollten als Vorsorgemaßnahme innerhalb eines Zeitraums von einem Monat „uff wenigst vier gueter langer leitern“, mit denen man ein Haus übersteigen könne, und vier gute Feuerhaken von der Gemeinde angeschafft werden und an das Amtshaus oder einen anderen Aufbewahrungsort gehängt werden. Außerdem müsse jeder Bürger innerhalb der gleichen Frist „ein aigene zimblich lange laiter“ vor seinem Hause aufhängen. Einen Monat nach Veröffentlichung würden hierzu bestimmte „feurbesichtiger“ von Haus zu Haus gehen, um zu prüfen, ob der Befehl ausgeführt wurde. Bei den gegen ihren Eid und ihre Pflichten Verstoßenden werde eine Strafe von zehn Schilling eingezogen.
Junge und alte Frauen und Mägde, ist in der Feuerordnung zu lesen, gingen abends und morgens oft zu Besuch in Nachbarhäuser und trügen dabei das Licht in hölzernen Gefäßen. In Zukunft dürfe das Licht nur in einem tiefen Topf aus Ton oder Eisen getragen werden. Jedermann sei in diesem Falle zur Anzeige verpflichtet. In der Feuerordnung stand, es „soll ein jeder das bey seinen pflichten anzuzaigen schuldig sein“. Für den Befehl nicht Beachtende sei eine Strafe von zehn Schilling fällig. Wer nachts dabei gesehen werde, dass er „ein bloß liecht ohne laternen zutragen gesehen würdt“, werde mit einer Strafe von einem Pfund belegt.
In in den Häusern stehenden Backöfen sowie in Kacheln (Kochtöpfen) solle Flachs und Hanf nicht gedörrt werden. Vom Gebetläuten am Abend bis zum Gebetläuten am Morgen solle wegen des Lichtbedarfs das Flachsbrechen und Flachshecheln unterlassen werden. Dies solle an ungefährlichen Orten außerhalb der Häuser und besonders am Wasser gemacht werden. Die Strafe belaufe sich auf ein Pfund. In der „ärendt zeit“ (Getreideerntezeit) solle niemand ein Feuer im Hause lassen, „es sey dann ein mensch darbey, welches zue seinen tagen kommen ist“ (volljährig ist). Die festgelegte Strafe sei ein Gulden. Niemand dürfe, so wird weiter verfügt, einen angefeuerten Backofen unbeaufsichtigt lassen.
Wenn jemand Holz vor dem Ofen dörre (trockne) oder sonstwie fahrlässig mit dem Feuer umginge, so dass davon ein Brand ausgehen würde, so müsse die Person mit 10 Gulden bestraft werden, außerdem müsse man den Schaden bezahlen, den man den Nachbarn und der Herrschaft zugefügt habe.
„Und damit solchem ubel und schaden fürkommen“ (vorzubeugen, wird in der Feuerordnung zum Schluss verfügt, dass die Amtsleute und Feuerbeschauer in der Herbst- und Winterszeit, wenn das „Werg“ (die Fasern zur Leinenherstellung) hergestellt werde, besonders wachsam sein sollten. Alle Monate sollen sie in dieser Zeit von Haus zu Haus gehen und alles Unordentliche an Kaminen, Feuerwänden und Holzdörren verbieten, bei einer Strafe von einem Gulden. Diese Personen hätten sich „straffbar und ungehorsam“ bei ihrem „gethonna gelübdt“ (getanen Gelübde) erwiesen.
Peter Schührer