Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung − WVS)
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung − WVS) der Gemeinde Wäschenbeuren vom 05.05.2011 beschlossen:
§ 1
§ 42 erhält folgende Fassung:
§ 42
Grundgebühren
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss
(Qmax) m³/h 3 und 5 7 und 10 20 und 30
Nenndurchfluss
(Qn) m³/h 1,5 und 2,5 3,5 und 5 10 und 15
€/Monat . 7,32 7,57 8,22
Bei sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
(4) Wird zur Feststellung des Verbrauchs von Wasser, das beim Herstellen von Bauwerken verwendet wird, ein (Bau-)Wasserzähler verwendet, ist statt der monatlichen Grundgebühr nach Abs. 1 eine monatliche Grundgebühr von 6,67 € zu entrichten.
§ 2
§ 43 erhält folgende Fassung:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,31 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,31 €.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Wäschenbeuren, 02.12.2021
Gez.
Karl Vesenmaier
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.