Dienstleistungen: Gemeinde Wäschenbeuren

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Outdooractive
Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister Outdooractive AG.Outdooractive AG stellt elektronische Tools (z.B.: Tourenplaner, Tourensuche, Online-Landkarten u.a.) zur Verfügung, mit denen die Nutzer Touren suchen, Routen planen oder eigene Touren entwerfen können.Der Dienst bietet diese Waren und Leistungen von Kooperationspartnern über eine Einbindung auf dieser Seite an.
Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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Wasserzähler
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch Personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mailadresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
 
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Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer Https-Verschlüsslung.
Erhobene Daten

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Wäschenbeuren
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Dienstleistungen

Sachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragen

Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.

Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:

  • Rauchabzugsanlagen
  • Lüftungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Voraussetzungen

Sie

  • sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
  • waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
  • besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
  • sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.

Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige schriftlich. Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.

Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
  • Für Angehörige aus EU-/EWR-Staaten zusätzlich:
    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
    • Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Kosten

EUR 150,00 - 1.500

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.

Sonstiges

Die Anerkennung gilt deutschlandweit.

Sie erlischt fristlos, wenn Sie

  • gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verzichten,
  • 68 Jahre alt sind,
  • öffentliche Ämter nicht mehr bekleiden können (z.B. aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
  • durch gerichtliche Anordnung beschränkt werden, über Ihr Vermögen zu verfügen.

Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.

Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.

Zuständigkeit

das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Freigabevermerk

  • 22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg